Maschinenbau und NIS2: Welche Auswirkungen hat die Richtlinie auf Ihre Branche?

Senior Projektmanager - Cyber Security & NIS2 Experte

Maschinenbau und NIS2: Welche Auswirkungen hat die Richtlinie auf Ihre Branche?

Die Umsetzung der NIS2-Richtlinie in Deutschland steht kurz bevor und wird erhebliche Auswirkungen auf viele Industriezweige haben, einschließlich des Maschinenbaus. Diese Richtlinie bringt strenge Cybersicherheitsanforderungen mit sich, die besonders für Unternehmen im Maschinenbau relevant sein können. Doch was genau bedeutet das für Ihr Unternehmen und welche spezifischen Bereiche sind betroffen?

Was ist die NIS2-Richtlinie?


Die NIS2-Richtlinie (Network and Information Security Directive) der Europäischen Union hat das Ziel, die Cybersicherheit in Europa zu verbessern. Sie erweitert den Anwendungsbereich der ursprünglichen NIS-Richtlinie und verschärft die Anforderungen an die Cybersicherheit in verschiedenen Sektoren. Diese Richtlinie betrifft nicht nur große Konzerne, sondern auch kleine und mittlere Unternehmen, die in kritischen Bereichen tätig sind. Wenn Ihr Unternehmen mehr als 50 Mitarbeiter beschäftigt oder einen Jahresumsatz von über 10 Millionen Euro erzielt und in einem der relevanten Sektoren tätig ist, fällt es unter diese Regelungen.

Maschinenbau: Ein Bereich mit besonderen Anforderungen

Der Maschinenbau ist eine der tragenden Säulen der deutschen Industrie und umfasst eine Vielzahl von spezialisierten Produktionsbereichen. Diese Branche ist besonders sensibel für Cybersicherheitsanforderungen, da viele Maschinenbauprodukte komplexe Steuerungssysteme und digitale Komponenten enthalten, die anfällig für Cyberangriffe sein können.

Betroffene Bereiche laut NACE Rev. 2

Die NIS2-Richtlinie betrifft Unternehmen in verschiedenen Unterkategorien des Maschinenbaus, wie sie in der NACE Rev. 2, der Statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft, aufgeführt sind. Die relevanten Bereiche finden sich in Abschnitt 28, der von Seite 186 bis 192 abgedeckt wird. Dazu gehören unter anderem:

  • 28.1 Herstellung von nicht wirtschaftszweigspezifischen Maschinen
  • 28.11 Herstellung von Verbrennungsmotoren und Turbinen (ohne Motoren für Luft- und Straßenfahrzeuge)
  • 28.12 Herstellung von hydraulischen und pneumatischen Komponenten und Systemen
  • 28.13 Herstellung von Pumpen und Kompressoren a. n. g.
  • 28.14 Herstellung von Armaturen a. n. g.
  • 28.15 Herstellung von Lagern, Getrieben, Zahnrädern und Antriebselementen
  • 28.2 Herstellung von sonstigen nicht wirtschaftszweigspezifischen Maschinen
  • 28.21 Herstellung von Öfen und Brennern
  • 28.22 Herstellung von Hebezeugen und Fördermitteln
  • 28.23 Herstellung von Büromaschinen (ohne Datenverarbeitungsgeräte und periphere Geräte)
  • 28.24 Herstellung von handgeführten Werkzeugen mit Motorantrieb
  • 28.25 Herstellung von kälte- und lufttechnischen Erzeugnissen, nicht für den Haushalt
  • 28.29 Herstellung von sonstigen nicht wirtschaftszweigspezifischen Maschinen a. n. g.
  • 28.3 Herstellung von land- und forstwirtschaftlichen Maschinen
  • 28.4 Herstellung von Werkzeugmaschinen
  • 28.41 Herstellung von Werkzeugmaschinen für die Metallbearbeitung
  • 28.49 Herstellung von sonstigen Werkzeugmaschinen
  • 28.9 Herstellung von Maschinen für sonstige bestimmte Wirtschaftszweige
  • 28.91 Herstellung von Maschinen für die Metallerzeugung, von Walzwerkseinrichtungen und Gießmaschinen
  • 28.92 Herstellung von Bergwerks-, Bau- und Baustoffmaschinen
  • 28.93 Herstellung von Maschinen für die Nahrungs- und Genussmittelerzeugung und die Tabakverarbeitung
  • 28.94 Herstellung von Maschinen für die Textil- und Bekleidungsherstellung und die Lederverarbeitung
  • 28.95 Herstellung von Maschinen für die Papiererzeugung und -verarbeitung
  • 28.96 Herstellung von Maschinen für die Verarbeitung von Kunststoffen und Kautschuk
  • 28.99 Herstellung von Maschinen für sonstige bestimmte Wirtschaftszweige a. n. g.

Eine detaillierte Auflistung der betroffenen Bereiche finden Sie in der NACE Rev. 2, von Seite 186 bis 192. Hier ist der Link zur PDF-Version.

Was bedeutet das für Ihr Unternehmen?

Unternehmen im Maschinenbau müssen sich auf die Einhaltung der NIS2-Richtlinie vorbereiten. Dies bedeutet, dass sie ihre Cybersicherheitsmaßnahmen überprüfen und gegebenenfalls verbessern müssen, um die Sicherheit ihrer Produkte und Systeme zu gewährleisten. Da viele Maschinenbauprodukte in kritischen Infrastrukturen eingesetzt werden, sind sie besonders gefährdet und erfordern daher einen hohen Sicherheitsstandard.

Die Einhaltung der NIS2-Richtlinie kann zusätzliche Investitionen in Sicherheitstechnologien, die Schulung von Mitarbeitern und die Einführung strengerer Sicherheitsprotokolle erfordern. Es ist wichtig, dass Unternehmen jetzt aktiv werden, um den neuen gesetzlichen Anforderungen gerecht zu werden und mögliche Sanktionen zu vermeiden.

Fazit

Die NIS2-Richtlinie wird den Maschinenbau in Deutschland vor neue Herausforderungen stellen. Unternehmen in dieser Branche sollten sich der Bedeutung der Richtlinie bewusst sein und entsprechende Maßnahmen zur Verbesserung ihrer Cybersicherheit ergreifen. Die Sicherheit von Maschinenbauprodukten ist nicht nur eine gesetzliche Verpflichtung, sondern auch ein entscheidender Faktor für den Schutz kritischer Infrastrukturen und den Erhalt der Wettbewerbsfähigkeit in einer zunehmend digitalisierten Welt.

Weiterführende Links:
NACE2_2007_2106_DE.pdf (europa.eu)
BMI – Gesetzgebungsverfahren – Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der NIS-2-Richtlinie und zur Regelung wesentlicher Grundzüge des Informationssicherheitsmanagements in der Bundesverwaltung
BSI – NIS-Richtlinien (bund.de)

NIS2 Check: Die wichtigsten Informationen – Lanzrath Consulting
NIS2 Betroffenheit verstehen: Analyse und Bewertung – Lanzrath Consulting
Sicherheit und Compliance: Das NIS2 Assessment – Lanzrath Consulting
NIS2 Projektmanagement: Analyse, Bewertung und Umsetzung – Lanzrath Consulting
NIS2 FAQ – Lanzrath Consulting

Bild: DALL·E 3

 

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